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Die Satzung

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Die Satzung

des Dresdner Motocycle Club zu Pillnitz e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung durch andere Gründe und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dresdner Motocycle Club zu Pillnitz“. Er soll in das Vereinsregister aufgenommen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Ortsteil Hosterwitz im Land Sachsen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

 1. Der Dresdner Motocycle Club zu Pillnitz Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung
von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der BMX-Strecke
in Dresden-Pillnitz verwirklicht (in offizieller Zusammenarbeit mit dem Grünflächenamt, Ortsverein Pillnitz und der Drewag). Dadurch soll die körperliche Aktivität, der sinnvolle Zusammenschluss von Jugendlichen, gemeinsame Veranstaltungen und vor allem auch die Instandhaltung der Strecke und der Anlage allgemein gefördert werden, damit sichergestellt ist das sie der Öffentlichkeit stets in einwandfreiem und gefahrlosen Zustand zur Verfügung steht.
3. Weiteres Ziel des Vereins ist es die Organisation und Durchführung von jährlich 3-4 Wettkämpfen, damit die jungendlichen Fahrer ihren Leistungsstand vergleichen können, was als Motivationshilfe zur sportlichen Weiterentwicklung dienen soll.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch solche, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dafür vorgedruckte Aufnahmeformulare sind beim Vorstand des Vereins erhältlich.
3.  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des im Aufnahmeformular zugestimmten Beitrags wirksam.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins Dresdner Motocycle Club zu Pillnitz in den Verein als Ehrenmitglieder aufnehmen.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Der Austritt kann jeder Zeit, jedoch nicht rückwirkend erklärt werden.
Allerdings kann bei freiwilligen Austritt oder bei Ausschluss aus dem Verein
kein Rückanspruch der bereits gezahlten Beiträge geltend gemacht werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei grob
fahrlässiger Zuwiderhandlung der Vereinssatzung durch einen Beschluss des
Vorstandes fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder,
b) mehr als acht Wochen mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
5. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

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§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung von Baumaßnahmen,
Instandhaltungsmaßnahmen, Veranstaltungen und Wettbewerben aktiv mit zu wirken.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Dresdner Motocycle
Club zu Pillnitz zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge
zu entrichten.
3. Des weiteren ist jedes Mitglied verpflichtet mindestens an vier sogenannten
Arbeitseinsätzen pro Jahr mit zu wirken.
4. Außerdem erklärt jedes Mitglied die freiwillige und unendgeldliche Mitarbeit
an Veranstaltungen.

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§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 1. Aufnahmegebühr muss keine entrichtet werden.
2. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Dieser wird per Lastschrift einmal jährlich von dem jeweils angegebenen Konto abgehoben. Bei Ein- oder Austritt innerhalb des Jahres wird der zu entrichtende Betrag anteilig der vollendeten Monate berechnet.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Jahresversammlung festgelegt und vom Vorstand bestätigt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

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§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse
mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

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§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26
BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung eines Jahresberichts
2. Der Vorstand besteht aus Vorstandsvorsitzenden, 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, 4.Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen wird der Verein von 2 Vorstandmitgliedern vertreten. Außerdem fallen jedem Vorstandsmitglied bestimmte Aufgabenfelder innerhalb des Vereins zu.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die restlichen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder jedem anderen Mitgliedes des Vorstandes einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist nur mit Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Vorsitzende mit der Entscheidung betraut. Ist der Vorsitzende nicht anwesend entscheidet der 2.Vorsitzende.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

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§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Fällen:
a) die Änderung der Satzung;
auch durch Einberufung durch den
Vorstand
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des
§ 3 Nr.2 ab Satz 3, die Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie dem
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des
Vorstandes,
f) und der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die der Vorstand nicht angenommen hat oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände es erlauben, ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand geleitet; ist der nicht anwesend, ist er durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter zu vertreten.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, unter Hinweis in der erneuten Einladung.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, ist gewählt wer die Mehrzahl aller gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung benötigen eine drei-viertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist mindestens eine neun-zehntel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

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§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung durch andere Gründe und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, unter der Bedingung, dass jenes Geld zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, also das jenes Geld der Förderung des BMX-Sports in Pillnitz, Loschwitz und Niederpoyritz zukommt.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Dresden, den 22. April 2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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